Email v. 28.12.05 an die VG Hermeskeil, Verbandsbürgermeister M. Hülpes

 

Betreff: Mobilfunksendeanlage von T-com am SWR-Sender

 

 

Sehr geehrter Herr Hülpes,
sehr geehrter Herr Knop,


in der RuH-Ausgabe vom 21.12.05 wurde im Bericht zur Ratssitzung der Gemeinde Neuhütten erwähnt, dass die Mobilfunksendeanlage von T-com am SWR-Sender angebracht wird, sowie durch zusätzliche Installationen auch die Versorgung des Ortsteils Muhl sichergestellt werden muss.

Nach Information durch den Bürgermeister v. Neuhütten, Herrn T. Kolling, war eine Teilnahme der Bürgerinitiative an den Vorgesprächen mit der Firma T-com leider unerwünscht. Die Firma wollte sich offensichtlich nicht mit den Vorstellungen der Bürgerinitiative, d. h. mit den Wünschen aller betroffenen Menschen, auseinandersetzen.

Die Bürgerinitiative möchte wissen, inwieweit unsere Forderungen (siehe beigefügtes Info-Blatt1-Verhandlungs- u. Vertragsgrundsätze.doc) seitens der Firma T-com beachtet bzw. eingehalten werden.
Ist insbesondere sichergestellt, dass die Vorsorgewerte von max. 5,0 Microwatt/m2 im Wachbereich und max. 0,1 Microwatt/m2 im Schlafbereich in jedem Haus aller umliegenden Ortschaften eingehalten werden?
Es ist erforderlich, dass der Betreiber die technischen Informationen zur Anlage (Lage- und Montagepläne, Angaben zu Sendeleistung, Antennentyp, Antennengewinn, Abstrahlcharakteristik, Orientierung, Neigungswinkel) zur Verfügung stellt, die notwendig sind, die wirkliche Strahlenbelastung zu festzustellen.
Handelt es sich um einen UMTS-Sender? Was hat die Firma in Bezug auf UMTS in den Gemeinden Züsch und Neuhütten, auch für die Zukunft, geplant? Sind weitere Standorte in den Orten vorgesehen?

Sie sehen, dass uns viele Fragen beschäftigen. Aber wir denken, dass es besser ist, diese Fragen im Vorfeld zu klären, bevor kostenintensive Installationen erfolgen.

In Erwartung ihrer Antwort wünschen wir Ihnen alles Gute im kommenden Jahr.



Mit freundlichen Grüßen

Die Bürgerinitiative "Sendemastfreies Züsch-Neuhütten"
Vertreter: Klaus und Sieglinde Lorscheider



Diese Mail geht in Kopie an
- die Verantwortlichen der Gemeinden
- Verantwortliche der Bürgerinitiative und Interessierte.

 

 

 

Anlage: Info-Blatt1-Verhandlungs- u. Vertragsgrundsätze.doc

 

 

Verhandlungs- und Vertragsgrundsätze

 

 

Bei der Standortauswahl für den Mobilfunksender und der anschließenden Vertragsgestaltung müssen die Kommunen bzw. der Vermieter gegenüber dem Mobilfunkbetreiber zur Gewährleistung des bestmöglichen Gesundheitsschutzes auf die nachfolgenden Grundpositionen bestehen:

 

  1. Erste Priorität:
    Die Vorsorgewerte von max. 5,0 Microwatt/m2 im Wachbereich und max. 0,1 Microwatt/m2 im Schlafbereich müssen in jedem Haus eingehalten werden.
    Der Betreiber muss aufgefordert werden, ein unabhängiges Standortgutachten erstellen zu lassen.
    Hierzu muss im Vorfeld eine Simulationsberechnung durchgeführt werden.
    Der Betreiber stellt die erforderlichen Unterlagen und Daten zur Berechnung der elektromagnetischen Expositionen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung (Lage- und Montagepläne, Angaben zu Sendeleistung, Antennentyp, Antennengewinn, Abstrahlcharakteristik, Orientierung, Neigungswinkel).
    Die zu erwartenden Expositionen werden berechnet und anhand der o. g. Vorsorgewerte bewertet.
    Die Konfiguration wird auf Kosten der Anbieter durchgeführt.

    Hinweis:
    Handyempfang ist noch möglich, wenn ein Frequenzkanal des Mobilfunksenders eine Leistungsflussdichte von 0,001 Microwatt/m2 am Standort des Handybenutzers hat.
    Mobilfunkempfang und gleichzeitiger präventiver Gesundheitsschutz sind also möglich.

    Beispiele aus der Praxis:
    1. In Bodenmais (Bayrischer Wald) werden die o. g. Vorsorgewerte eingehalten bzw. an einigen Stellen sogar noch deutlich unterschritten. Dennoch ist Handyempfang durch den, außerhalb des Ortes leicht erhöht stehenden, Mobilfunksender möglich.
    2. In Waldweiler wurden am weit entfernt stehenden "Fernsehsender Teufelskopf" neben Fernseh- und Radiosender auch Mobilfunksender von D1, D2 und E-Plus installiert.

 

  1. Die Ergebnisse des Gutachtens müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (ggf. Durchführung einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung mit den Gutachtern, Vertretern des Mobilfunk­betreibers und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post)
  2. Anschließend wird die Entscheidung über Vermietung oder Verpachtung getroffen.

 

  1. Eine regelmäßige Kontrolle durch unabhängige Gutachter muss garantiert sein,
    d. h. Durchführung von geeigneten Messungen durch eine neutrale, unabhängige Institution/Gutachter auf Kosten des Betreibers. Diese sollten von der BI im Einvernehmen mit dem Betreiber bestimmt werden.
    Entscheidend bei der Messung sind nicht unbedingt die Abstände, sondern die Leistungsflussdichte im kritischsten Haus der jeweiligen Ortschaft.
    Es muss eine Spektrumanalysemessung mittels Spektrumanalyser und kalibrierter Antennen erfolgen. Breitbandmessgeräte sind hierzu nicht geeignet.
    Die Messpunkte in den Dörfern sollten einvernehmlich zwischen Netzbetreiber, Gutachter, Gemeinden und BI festgelegt werden.
    Der Sender muss während der Messung auf allen Kanälen mit voller Leistung betrieben werden!
    Diese Messungen müssen regelmäßig, mindestens jährlich, wiederholt werden.

  2. Sind die o. g. Werte nicht eingehalten, so müssen Belastungsreduzierungen, ggf. durch folgende Änderungen am Sender, erfolgen:
    1. Senderleistung verkleinern – Reduzierung auf nötiges Mindestmaß
    2. Antennenausrichtung (Downtilt) ändern
    3. Reduzierung der Frequenzkanäle
    4. Antennen mit kleineren Gewinnfaktoren verwenden.

  3. Kann dies nicht gewährleistet werden, so ist die außerordentliche Vertragskündigung möglich.

  4. Zusätzlich sind folgende Vertragsklauseln in den Vertrag aufzunehmen:
    1. Sollte die Anlage verändert werden (z.B. Anbringung weiterer Antennen, Erhöhung der Sendeleistung, etc.) oder liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen der abgestrahlten Felder vor, müssen die elektromagnetischen Expositionen aufgrund des Betriebs der Anlage erneut begutachtet werden.
      Der Weiterbetrieb der Anlage wird von dem Ergebnis des neuerlichen Gutachtens abhängig gemacht.
    2. Keine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung des Besitzers.
    3. Der Abschluss weiterer Verträge mit Privatpersonen (zum Aufstellen von ergänzenden Antennen zur Inanspruchnahme zusätzlicher Serviceleistungen) ist untersagt.
    4. Für etwaige Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit der Mobilfunksendeanlage auftreten, haftet ausschließlich der Betreiber.
    5. Die Vertragslaufzeit ist zunächst auf 1 Jahr festgesetzt. Die Verlängerung kann jeweils um 1 Jahr erfolgen.