Email
v. 28.12.05 an die VG Hermeskeil, Verbandsbürgermeister M. Hülpes
Betreff: Mobilfunksendeanlage von T-com am SWR-Sender
Sehr
geehrter Herr Hülpes,
sehr geehrter Herr Knop,
in der RuH-Ausgabe vom 21.12.05 wurde im Bericht zur
Ratssitzung der Gemeinde Neuhütten erwähnt, dass die Mobilfunksendeanlage von T-com am SWR-Sender angebracht
wird, sowie durch zusätzliche Installationen auch die Versorgung des Ortsteils Muhl sichergestellt werden muss.
Nach Information durch den Bürgermeister v. Neuhütten, Herrn T. Kolling, war eine Teilnahme der Bürgerinitiative an den
Vorgesprächen mit der Firma T-com leider unerwünscht.
Die Firma wollte sich offensichtlich nicht mit den Vorstellungen der
Bürgerinitiative, d. h. mit den Wünschen aller betroffenen Menschen,
auseinandersetzen.
Die Bürgerinitiative möchte wissen, inwieweit unsere Forderungen (siehe
beigefügtes Info-Blatt1-Verhandlungs- u. Vertragsgrundsätze.doc) seitens der
Firma T-com beachtet bzw. eingehalten werden.
Ist insbesondere sichergestellt, dass die Vorsorgewerte von max. 5,0 Microwatt/m2 im Wachbereich und max. 0,1 Microwatt/m2 im Schlafbereich in jedem Haus aller
umliegenden Ortschaften eingehalten werden?
Es ist erforderlich, dass der Betreiber die technischen Informationen zur
Anlage (Lage- und Montagepläne, Angaben zu Sendeleistung, Antennentyp,
Antennengewinn, Abstrahlcharakteristik, Orientierung, Neigungswinkel) zur
Verfügung stellt, die notwendig sind, die wirkliche Strahlenbelastung zu
festzustellen.
Handelt es sich um einen UMTS-Sender? Was hat die
Firma in Bezug auf UMTS in den Gemeinden Züsch und
Neuhütten, auch für die Zukunft, geplant? Sind weitere Standorte in den Orten
vorgesehen?
Sie sehen, dass uns viele Fragen beschäftigen. Aber wir denken, dass es besser
ist, diese Fragen im Vorfeld zu klären, bevor kostenintensive Installationen
erfolgen.
In Erwartung ihrer Antwort wünschen wir Ihnen alles Gute im kommenden Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bürgerinitiative "Sendemastfreies Züsch-Neuhütten"
Vertreter: Klaus und Sieglinde Lorscheider
Diese Mail geht in Kopie an
- die Verantwortlichen der Gemeinden
- Verantwortliche der Bürgerinitiative und Interessierte.
Anlage:
Info-Blatt1-Verhandlungs- u. Vertragsgrundsätze.doc
Verhandlungs- und
Vertragsgrundsätze
Bei der Standortauswahl für den
Mobilfunksender und der anschließenden Vertragsgestaltung müssen
die Kommunen bzw. der Vermieter gegenüber dem Mobilfunkbetreiber zur
Gewährleistung des bestmöglichen Gesundheitsschutzes auf die nachfolgenden
Grundpositionen bestehen:
- Erste Priorität:
Die Vorsorgewerte von max. 5,0 Microwatt/m2
im Wachbereich und max. 0,1 Microwatt/m2
im Schlafbereich müssen in jedem Haus eingehalten werden.
Der Betreiber muss aufgefordert werden, ein unabhängiges
Standortgutachten erstellen zu lassen.
Hierzu muss im Vorfeld eine Simulationsberechnung durchgeführt
werden.
Der Betreiber stellt die erforderlichen Unterlagen und Daten zur
Berechnung der elektromagnetischen Expositionen in der Umgebung der Anlage
zur Verfügung (Lage- und Montagepläne, Angaben zu Sendeleistung,
Antennentyp, Antennengewinn, Abstrahlcharakteristik, Orientierung,
Neigungswinkel).
Die zu erwartenden Expositionen werden berechnet und anhand der o. g.
Vorsorgewerte bewertet.
Die Konfiguration wird auf Kosten der Anbieter durchgeführt.
Hinweis:
Handyempfang ist noch möglich, wenn ein Frequenzkanal des
Mobilfunksenders eine Leistungsflussdichte von 0,001 Microwatt/m2
am Standort des Handybenutzers hat.
Mobilfunkempfang und gleichzeitiger präventiver Gesundheitsschutz sind also
möglich.
Beispiele aus der Praxis:
- In Bodenmais (Bayrischer Wald) werden die o. g. Vorsorgewerte eingehalten
bzw. an einigen Stellen sogar noch deutlich unterschritten. Dennoch ist
Handyempfang durch den, außerhalb des Ortes leicht erhöht stehenden, Mobilfunksender
möglich.
- In Waldweiler wurden am weit entfernt stehenden
"Fernsehsender Teufelskopf" neben Fernseh- und Radiosender auch
Mobilfunksender von D1, D2 und E-Plus installiert.
- Die Ergebnisse des Gutachtens müssen der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden (ggf. Durchführung einer öffentlichen
Diskussionsveranstaltung mit den Gutachtern, Vertretern des Mobilfunkbetreibers
und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post)
- Anschließend wird die Entscheidung über Vermietung oder Verpachtung
getroffen.
- Eine regelmäßige Kontrolle durch unabhängige Gutachter muss
garantiert sein,
d. h. Durchführung von geeigneten Messungen durch eine neutrale,
unabhängige Institution/Gutachter auf Kosten des Betreibers. Diese
sollten von der BI im Einvernehmen mit dem Betreiber bestimmt werden.
Entscheidend bei der Messung sind nicht unbedingt die Abstände, sondern
die Leistungsflussdichte im kritischsten Haus der jeweiligen Ortschaft.
Es muss eine Spektrumanalysemessung
mittels Spektrumanalyser und kalibrierter
Antennen erfolgen. Breitbandmessgeräte sind hierzu nicht geeignet.
Die Messpunkte in den Dörfern sollten einvernehmlich zwischen
Netzbetreiber, Gutachter, Gemeinden und BI festgelegt werden.
Der Sender muss während der Messung auf allen Kanälen mit voller Leistung
betrieben werden!
Diese Messungen müssen regelmäßig, mindestens jährlich, wiederholt
werden.
- Sind die o. g. Werte
nicht eingehalten, so müssen Belastungsreduzierungen, ggf.
durch folgende Änderungen am Sender, erfolgen:
- Senderleistung
verkleinern – Reduzierung auf nötiges Mindestmaß
- Antennenausrichtung (Downtilt) ändern
- Reduzierung der
Frequenzkanäle
- Antennen mit kleineren Gewinnfaktoren verwenden.
- Kann dies nicht gewährleistet werden, so ist die außerordentliche
Vertragskündigung möglich.
- Zusätzlich sind folgende Vertragsklauseln in den Vertrag
aufzunehmen:
- Sollte die Anlage verändert werden (z.B. Anbringung
weiterer Antennen, Erhöhung der Sendeleistung, etc.) oder liegen neue
wissenschaftliche Erkenntnisse zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen
der abgestrahlten Felder vor, müssen die elektromagnetischen Expositionen
aufgrund des Betriebs der Anlage erneut begutachtet werden.
Der Weiterbetrieb der Anlage wird von dem Ergebnis des neuerlichen
Gutachtens abhängig gemacht.
- Keine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung des Besitzers.
- Der Abschluss weiterer Verträge mit Privatpersonen (zum Aufstellen von
ergänzenden Antennen zur Inanspruchnahme zusätzlicher Serviceleistungen) ist
untersagt.
- Für etwaige Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit
der Mobilfunksendeanlage auftreten, haftet ausschließlich der
Betreiber.
- Die Vertragslaufzeit ist zunächst auf 1 Jahr festgesetzt.
Die Verlängerung kann jeweils um 1 Jahr erfolgen.