Verhandlungs- und
Vertragsgrundsätze
Bei der Standortauswahl für den
Mobilfunksender und der anschließenden Vertragsgestaltung müssen
die Kommunen bzw. der Vermieter gegenüber dem Mobilfunkbetreiber zur
Gewährleistung des bestmöglichen Gesundheitsschutzes auf die nachfolgenden
Grundpositionen bestehen:
- Erste Priorität:
Die Vorsorgewerte von max. 5,0 Microwatt/m2
im Wachbereich und max. 0,1 Microwatt/m2
im Schlafbereich müssen in jedem Haus eingehalten werden.
Der Betreiber muss aufgefordert werden, ein unabhängiges
Standortgutachten erstellen zu lassen.
Hierzu muss im Vorfeld eine Simulationsberechnung durchgeführt
werden.
Der Betreiber stellt die erforderlichen Unterlagen und Daten zur
Berechnung der elektromagnetischen Expositionen in der Umgebung der Anlage
zur Verfügung (Lage- und Montagepläne, Angaben zu Sendeleistung,
Antennentyp, Antennengewinn, Abstrahlcharakteristik, Orientierung,
Neigungswinkel).
Die zu erwartenden Expositionen werden berechnet und anhand der o. g.
Vorsorgewerte bewertet.
Die Konfiguration wird auf Kosten der Anbieter durchgeführt.
Hinweis:
Handyempfang ist noch möglich, wenn ein Frequenzkanal des
Mobilfunksenders eine Leistungsflussdichte von 0,001 Microwatt/m2
am Standort des Handybenutzers hat.
Mobilfunkempfang und gleichzeitiger präventiver Gesundheitsschutz sind
also möglich.
Beispiele aus der Praxis:
- In Bodenmais (Bayrischer Wald) werden die o. g. Vorsorgewerte eingehalten
bzw. an einigen Stellen sogar noch deutlich unterschritten. Dennoch ist
Handyempfang durch den, außerhalb des Ortes leicht erhöht stehenden,
Mobilfunksender möglich.
- In Waldweiler wurden am weit entfernt stehenden
"Fernsehsender Teufelskopf" neben Fernseh- und Radiosender auch
Mobilfunksender von D1, D2 und E-Plus installiert.
- Die Ergebnisse des Gutachtens müssen der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden (ggf. Durchführung einer öffentlichen
Diskussionsveranstaltung mit den Gutachtern, Vertretern des Mobilfunkbetreibers
und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post)
- Anschließend wird die Entscheidung über Vermietung oder
Verpachtung getroffen.
- Eine regelmäßige Kontrolle durch unabhängige Gutachter muss
garantiert sein,
d. h. Durchführung von geeigneten Messungen durch eine neutrale,
unabhängige Institution/Gutachter auf Kosten des Betreibers. Diese
sollten von der BI im Einvernehmen mit dem Betreiber bestimmt werden.
Entscheidend bei der Messung sind nicht unbedingt die Abstände, sondern
die Leistungsflussdichte im kritischsten Haus der jeweiligen Ortschaft.
Es muss eine Spektrumanalysemessung mittels Spektrumanalyser
und kalibrierter Antennen erfolgen. Breitbandmessgeräte sind hierzu nicht
geeignet.
Die Messpunkte in den Dörfern sollten einvernehmlich zwischen
Netzbetreiber, Gutachter, Gemeinden und BI festgelegt werden.
Der Sender muss während der Messung auf allen Kanälen mit voller Leistung
betrieben werden!
Diese Messungen müssen regelmäßig, mindestens jährlich, wiederholt
werden.
- Sind die o. g. Werte
nicht eingehalten, so müssen Belastungsreduzierungen, ggf.
durch folgende Änderungen am Sender, erfolgen:
- Senderleistung
verkleinern – Reduzierung auf nötiges Mindestmaß
- Antennenausrichtung (Downtilt) ändern
- Reduzierung der
Frequenzkanäle
- Antennen mit kleineren Gewinnfaktoren verwenden.
- Kann dies nicht gewährleistet werden, so ist die außerordentliche
Vertragskündigung möglich.
- Zusätzlich sind folgende Vertragsklauseln in den Vertrag
aufzunehmen:
- Sollte die Anlage verändert werden (z.B. Anbringung
weiterer Antennen, Erhöhung der Sendeleistung, etc.) oder liegen neue
wissenschaftliche Erkenntnisse zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen
der abgestrahlten Felder vor, müssen die elektromagnetischen Expositionen
aufgrund des Betriebs der Anlage erneut begutachtet werden.
Der Weiterbetrieb der Anlage wird von dem Ergebnis des neuerlichen
Gutachtens abhängig gemacht.
- Keine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung des Besitzers.
- Der Abschluss weiterer Verträge mit Privatpersonen (zum Aufstellen von
ergänzenden Antennen zur Inanspruchnahme zusätzlicher Serviceleistungen) ist
untersagt.
- Für etwaige Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit
der Mobilfunksendeanlage auftreten, haftet ausschließlich der
Betreiber.
- Die Vertragslaufzeit ist zunächst auf 1 Jahr festgesetzt.
Die Verlängerung kann jeweils um 1 Jahr erfolgen.